Rechtsprechung
AG Bonn, 03.12.2009 - 2 C 237/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Schlüsseldienst, Notöffnung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
BGB § 138
Schlüsseldienst, Notöffnung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sittenwidrigkeit eines Werkvertrages über eine Notöffnung wegen eines besonders groben Missverhältnisses
- rabüro.de
Rechnung über 944,68 EUR für Türöffnung ist sittenwidig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
944,86 EUR für den Schlüsseldienst?
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Fast 1.000 Euro für Wohnungsöffnung
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Schlüsselnotdienst mit Wucherpreisen - Ist die Rechnung dreieinhalb Mal höher als ortsüblich, ist der Vertrag sittenwidrig
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Rechnung über 944,68 EUR für Türöffnung ist sittenwidrig
Papierfundstellen
- NJW-RR 2010, 1503
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.06.2007 - V ZR 1/06
Wirksamkeit eines Vertrages bei besonders grobem Missverhältnis zwischen Leistung …
Auszug aus AG Bonn, 03.12.2009 - 2 C 237/08
Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn der Wert der Leistung "knapp" doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung (BGH NJW 2007, 2841). - BGH, 08.11.1991 - V ZR 260/90
Grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; Zurechnung des Wissens …
Auszug aus AG Bonn, 03.12.2009 - 2 C 237/08
Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die in der Regel eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen entbehrlich macht und die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründet (BGH NJW 1992, 899).
- OLG Köln, 22.11.2016 - 1 RVs 210/16
Strafbarkeit von Schlüssseldienstarbeiten als Wucher
In Anwendung dieser Grundsätze sind namentlich Verträge mit Schlüsselnotdiensten in der Vergangenheit für sittenwidrig erklärt worden (AG Bonn NJW-RR 2010, 1503; AG Bergisch Gladbach VuR 2015, 430; zust. Kothe VuR 2015, 431; kein auffälliges Missverhältnis lag indessen im Falle der von dem Verteidiger vorgelegten Entscheidung des Landgerichts Landshut vom 3. Mai 2013 - 12 S 343/13 - vor). - AG Bergisch Gladbach, 16.12.2013 - 68 C 404/13
Üblichen Preis um fast 200% überschritten: Vertrag sittenwidrig!
Hinsichtlich der Begründung der Sittenwidrigkeit wird auf die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts Bonn (Urteil vom 03.12.2009 - 2 C 237/08 -, zitiert nach beck-online) Bezug genommen. - AG Siegburg, 30.06.2015 - 122 C 3/14
Vergütung doppelt so hoch wie Marktpreis: Werkvertrag sittenwidrig!
Dieser Betrag ist von der Rechnungssumme in Höhe von 424, 83 Euro abzusetzen, so dass ein von der Beklagten zurück zu gewährender Betrag von 257, 01 Euro verbleibt (vgl. AG Bonn, Urteil vom 3.12.2009, 2 C 237/08.